Eingliederunghilfe (35a)

Unterstützung bis 21 Jahre

Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene greift dann, wenn psychische Erkrankungen vorliegen (oder drohen) oder die seelische Gesundheit stark beeinträchtigt ist und Betroffene deshalb nicht auf dieselbe Weise am Leben teilhaben können, wie andere Menschen. 

 Die psychische Gesundheit kann beispielsweise beeinträchtigt sein durch:

  • Phobien und Zwänge
  • Depressionen
  • Psychosen
  • Autismus
  • ADHS
  • Essstörungen
  • Persönlichkeitsstörungen
  • Suchterkrankungen

Wenn das so ist, besteht ein Rechtsanspruch auf ambulante, teilstationäre oder stationäre Leistungen.  Zuständig für diese sogenannte 35a-Hilfe (da sie im SGB VIII unter § 35a steht)  sind die Jugendämter. Dort muss ein Antrag gestellt werden (siehe unten). Die Hilfen selbst werden dann von einem Träger der Eingliederungshilfe (wie der GPD) geleistet. Die GPD Nordost erbringt ambulante Leistungen, deren Ziel es ist, junge Menschen individuell im sozialen Umfeld zu unterstützen und zu fördern. Hier finden Sie mehr Informationen zu unseren Leistungen.

Wer stellt eine Beeinträchtigung fest?

Ob psychische/seelische Erkrankungen oder Probleme vorliegen, können Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeuten mit Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen, feststellen.

Die Stellungnahme der jeweiligen Fachkraft muss auch beim Jugendamt vorgelegt werden, wenn ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gestellt wird.

Wer erhält 35a-Hilfe?

Liegt eine psychische Erkrankung vor (oder droht), reicht es für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe aus, wenn nur ein Lebensbereich beeinträchtigt ist oder wenn eine Beeinträchtigung droht. Beispiele: Ein Jugendlicher hat in der Schule keine Probleme, aber Schwierigkeiten im Sozialkontakt. Ein betroffenes Kind wird in der Schule gemobbt, kommt aber sonst mit seiner seelischen Beeinträchtigung gut zurecht.

Beispiele für betroffene Lebensbereiche sind: 

  • Familie
  • Sozialkontakte
  • Kindergarten, Schule, Ausbildung oder Beruf
  • Eigenverantwortlichkeit
  • Alltagsbewältigung
  • Freizeit

Wie bekomme ich Eingliederungshilfe?

Antrag

Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen diese beim Allgemeinen Sozialdienst (ASD) des Jugendamts vor Ort beantragt werden. Sie erhalten dort alle nötigen Unterlagen sowie Hilfe bei der Antragstellung. Bis zum 15. Geburtstag muss der Antrag von den Sorgeberechtigten gestellt werden, zwischen 15 und 18 kann er sowohl von den Betroffenen selbst als auch von den Sorgeberechtigten eingereicht werden. Volljährige müssen den Antrag selbst stellen.

Geben Sie den Antrag möglichst persönlich in der Behörde ab, lassen Sie sich den Eingang (zum Beispiel auf einer Antragskopie) bestätigen.

Kosten

Für Betroffene und ihre Familien sind ambulante Hilfen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) - wie sie die GPD erbringt - kostenfrei. Bei teilstationären und stationären Leistungen müssen Eltern abhängig von Einkommen und Vermögen einen Kostenbeitrag leisten. Hierzu benötigt das Jugendamt dann ein Formular zur wirtschaftlichen Situation.

Fragen und Kontakt

Wenn Sie als Angehörige oder junge Volljährige Fragen haben oder sich unverbindlich zu unseren Leistungen informieren möchten, berät sie Frau Hintze - Fachbereisleitung Kinder-und Jugendhilfe - gerne persönlich. Sie können dazu auch einen Termin online vereinbaren